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Die Regel des Hl. Benedikt

61. Kapitel - Die Aufnahme fremder Mönche

  1. Es kann sein, dass ein fremder Mönch von weither kommt und als Gast im Kloster bleiben möchte.

  2. Wenn er mit der Lebensweise, die er dort antrifft, zufrieden ist und nicht etwa durch übertriebene Ansprüche Verwirrung ins Kloster bringt,

  3. sondern sich ohne Umstände mit dem, was er vorfindet, begnügt, nehme man ihn auf, und er bleibe, solange er will.

  4. Sollte er in Demut und Liebe eine begründete Kritik äußern oder auf etwas aufmerksam machen, so erwäge der Abt klug, ob ihn der Herr nicht gerade deshalb geschickt hat.

  5. Will er sich aber zur Beständigkeit verpflichten, weise man einen solchen Wunsch nicht zurück; man konnte ja seine Lebensführung kennen lernen, solange er Gast war.

  6. Erweist er sich aber in der Zeit seines Aufenthalts als anspruchsvoll und mit vielen Fehlern behaftet, muss man ihm nicht nur die Aufnahme in die klösterliche Gemeinschaft verweigern,

  7. sondern man sage ihm zu dem höflich, er solle gehen, damit nicht durch seinen beklagenswerten Zustand auch noch andere verdorben werden.

  8. Verdient er jedoch nicht, weggeschickt zu werden, nehme man ihn nicht erst auf seine eigene Bitte hin als Glied der Gemeinschaft auf,

  9. sondern lege ihm das Bleiben sogar nahe, damit andere von seinem Beispiel lernen.

  10. Wir dienen doch überall dem gleichen Herrn und kämpfen für den einen König.

  11. Hat der Abt einen solchen Mönch als vorbildlich erkannt, darf er ihm einen etwas höheren Platz zuweisen.

  12. Kommt der Abt bei Priestern und Klerikern, wie schon gesagt wurde, zu einem ähnlichen Urteil, darf er nicht nur einen Mönch, sondern auch sie an einen höheren Platz stellen, als es ihrem Eintritt entspricht.

  13. Der Abt hüte sich aber, jemals einen Mönch aus einem anderen bekannten Kloster ohne Einwilligung oder Empfehlungsschreiben seines Abtes in sein Kloster aufzunehmen,

  14. steht doch geschrieben: "Was du nicht selbst erleiden willst, das tu auch keinem anderen an!" (Tob 4,16)

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