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Die Regel des Hl. Benedikt

69. Kapitel - Eigenmächtige Verteidigung eines Bruders

  1. Man achte darauf, dass im Kloster sich keiner bei irgendeinem Anlass herausnimmt, als Verteidiger oder Beschützer eines anderen Mönches aufzutreten,

  2. wären die Beiden auch noch so eng durch Blutsverwandtschaft verbunden.

  3. Auf gar keine Weise dürfen sich die Mönche das herausnehmen, weil dies zum Anlass für schlimmste Ärgernisse werden kann.

  4. Wer diese Vorschrift übertritt, werde streng in die Schranken gewiesen.

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