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Die Regel des Hl. Benedikt

43. Kapitel - Die Bußen für Unpünktlichkeit

  1. Hört man das Zeichen zum Gottesdienst, lege man sofort alles aus der Hand und komme in größter Eile herbei,

  2. allerdings mit Ernst, um nicht Anlass zur Albernheit zu geben.

  3. Dem Gottesdienst soll nichts vorgezogen werden.

  4. Kommt einer zu den Vigilien erst nach dem "Ehre sei dem Vater" des Psalms 94, der deswegen sehr langsam und gedehnt zu singen ist, darf er nicht an seinem Platz im Chor stehen.

  5. Vielmehr stehe er als Letzter von allem oder auf dem Platz, den der Abt für so Nachlässige abseits bestimmt hat, damit sie von ihm und allen gesehen werden.

  6. Dort bleibe er, bis er am Schluss des Gottesdienstes öffentlich Buße getan hat.

  7. Wir lassen die unpünktlichen Brüder bewusst auf dem letzten Platz oder abseits stehen, damit sie von allen gesehen werden, sich schämen und deshalb sich bessern.

  8. Bleiben sie nämlich außerhalb des Oratoriums, könnte sich vielleicht einer wieder schlafen legen oder sogar sich draußen hinsetzen und sich Zeit nehmen für Geschwätz; so gibt er dem Bösen Gelegenheit zur Versuchung.

  9. Sie sollen vielmehr hereinkommen, damit sie nicht alles versäumen und sich in Zukunft bessern.

  10. Kommt einer zum Gottesdienst der Gebetszeiten am Tag erst nach dem Vers und nach dem "Ehre sei dem Vater" des anschließenden ersten Psalmes, stehe er nach der obigen Vorschrift auf dem letzten Platz.

  11. Er nehme sich nicht heraus, sich vor seiner Buße dem Chor der psalmensingenden Brüder anzuschließen, außer der Abt ist nachsichtig und erlaubt es;

  12. selbst dann muss der Schuldige Buße tun.

  13. Kommt einer zu Tisch nicht vor dem Vers - denn alle sollen gemeinsam den Vers singen und beten und sich zusammen zu Tisch setzen -,
  14. werde er dafür bis zu zweimal gerügt, wenn er aus Nachlässigkeit oder eigener Schuld nicht pünktlich kommt.
  15. Bessert er sich wieder nicht, versage man ihm die Teilnahme am gemeinsamen Tisch.
  16. Getrennt von der Gemeinschaft aller Brüder, esse er allein. Auch sein Anteil an Wein werde ihm genommen, bis er Buße tut und sich bessert.
  17. Ebenso werde auch der bestraft, der beim Vers nach dem Essen nicht da ist.
  18. Keiner darf sich herausnehmen vor oder nach der festgesetzten Zeit eigenmächtig etwas zu essen oder zu trinken.
  19. Weigert sich einer anzunehmen, was der Obere ihm angeboten hat, dann soll er überhaupt nichts erhalten, wenn er zu einer anderen Zeit verlangt, was er vorher ausgeschlagen hat, oder wenn er sonst etwas will. Das gilt bis er sich entsprechend gebessert hat.
Dem Gottesdienst soll nichts vorgezogen werden
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